Die titulierte Forderung steht am Ende eines gerichtlichen Mahnverfahrens und ist ein Mittel zur Schuldeneintreibung. Die Aufnahme beziehungsweise der Erlass eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder... weiterlesen
Mahngebühren dürfen erst erhoben werden, wenn ein Schuldner in Zahlungsverzug ist. Um den Zahlungsverzug rechtsgültig zu machen, ist es notwendig, dass auf der Rechnung eine konkrete Zahlungsfrist festgeschrieben wurde – diese beträgt in der Regel 14 Tage. Lässt der Schuldner die Frist verstreichen, ohne gezahlt zu haben, darf der Gläubiger die erste Mahnung rausschicken und Gebühren erheben.
Wie viele Mahnungen sind sinnvoll?
Es wird empfohlen, nicht mehr als drei Zahlungserinnerungen zu versenden. Das heißt, bereits die zweite Mahnung kann als „letzte Mahnung“ betitelt werden und inhaltlich mit der Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei Nichtbegleichung der offenen Beträge verbunden sein. Generell werden Mahngebühren nur dann fällig, wenn der Gläubiger den Schuldner darüber informiert, was bei Nichtzahlung droht.
Die Höhe der Mahngebühren ist zwar nicht gesetzlich festgelegt, aber Verbraucherschützer weisen immer wieder darauf hin, dass die Beträge verhältnismäßig und angemessen sein müssen. Das heißt, die Gebühren sollten nur den Aufwand des Gläubigers abdecken. Im Aufwand inbegriffen sind:
Kosten für den Verwaltungsaufwand oder das Personal dürfen nicht berechnet werden, weil diese Kosten zum allgemeinen Geschäftsbetrieb gehören. Anders ist es mit den Verzugszinsen.
Rechenbeispiel
Für Mahnungen sollten höchstens folgende Beträge erhoben werden:
1. Mahnung = 2,50 bis 5,00 Euro
2. Mahnung = 5,00 bis 7,50 Euro
Die Höhe der Verzugszinsen ist gemäß § 288 BGB in Verbindung mit § 247 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt: Der festgelegte Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich immer zum 1. Januar und 1. Juli. Den aktuellen Stand können Sie jederzeit im Internet abrufen, zum Beispiel auf der Seite der Bundesbank (Suchbegriff: Basiszinssatz).
Rechenbeispiel
Basiszinssatz (Juli 2014): - 0,73 %
Verzugszinsen: + 5,00 % = 4,27 %
Verzugszinsen werden auf ein ganzes Jahr gerechnet, d. h. wenn ein Schuldner zwei Monate in Zahlungsrückstand ist, betragen die Verzugszinsen bei einem Kaufbetrag von 100 Euro:
100 € x 0,0427 : 12 Monate x 2 Verzugsmonate = 0,71 €
Die Mahnbescheide können durch Ihre Firma veranlasst werden oder durch professionelle Inkassobüros. Letztere gewährleisten Ihnen, dass Ihre Geldforderungen schnell und professionell durchgesetzt werden und Sie sich weiter auf die Hauptaufgaben in Ihrem Unternehmen konzentrieren können. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen lohnt es sich wegen oftmals fehlender Kapazitäten, diese Aufgaben an Dritte auszulagern. Auch lassen sich die Inkassokosten bis zu einer bestimmten Höhe auf den Schuldner übertragen.
Inkassobüros arbeiten auf zwei Arten: Entweder sie übernehmen, nachdem die Mahnbescheide ohne Wirkung geblieben sind, gegen eine Gebühr die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder sie kaufen dem Gläubiger seine Forderung ab.
Erzielen außergerichtliche Mahnungen keine Wirkung, d. h. reagiert der Schuldner nicht, gibt es die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dies ist in der Regel unkompliziert gehalten und hat verschiedene Vorteile:
Wann ist ein Mahnverfahren sinnvoll?
Sie sollten nur dann ein Mahnverfahren einleiten oder von einem Inkassobüro einleiten lassen, wenn Sie sicher sind, dass der Schuldner keinen Anlass zum Widerspruch hat. Mit einem Widerspruch verwandelt sich das Mahnverfahren in einen normalen Zivilprozess.
Die Kosten für den gerichtlichen Mahnbescheid richten sich nach der Höhe des Streitwertes. Sie betragen nur ein Sechstel einer normalen Zivilklage. Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid ein, so wird aus dem Mahnverfahren ein normales Gerichtsverfahren. Die dann entstehenden Kosten betragen das Sechsfache der Gerichtsgebühren für einen Mahnbescheid. Die Kosten können auf den Schuldner übertragen werden: Er ist verpflichtet, alle Kosten zuzüglich eventueller Zinsen neben der Hauptforderung zu tragen.
Streitwert bis einschließlich (in €) | Gerichtsgebühr (in €) |
---|---|
500 | 35,00 |
1.000 | 53,00 |
1.500 | 71,00 |
2.000 | 89,00 |
3.000 | 108,00 |
4.000 | 127,00 |
5.000 | 146,00 |
6.000 | 165,00 |
7.000 | 184,00 |
... | ... |
Die oben stehende Tabelle enthält nur die reinen Gerichtskosten. Lassen Sie das Mahnverfahren über einen Inkassoanwalt bzw. ein Inkassobüro abwickeln, entstehen auch hierfür Kosten. Auch diese Summe kann dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, jedoch nur, wenn diese nicht höher ist als das Honorar, das ein Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit verlangen würde. Das heißt, die Gebühren, die ein Inkassobüro erheben darf, dürfen nicht über denen eines Rechtsanwalts gemäß der Rechtsanwaltsgebührenordnung liegen. Da Inkassobüros ihren Service zu sehr unterschiedlichen Konditionen anbieten, lohnt es sich, Angebote in Relation zu ähnlich arbeitenden Rechtsanwälten einzuholen und zu vergleichen.
Sind Inkassokosten durch den Schuldner erstattungsfähig?
Inkassokosten und Schadensersatzforderungen lassen sich nicht auf den Schuldner übertragen, wenn dieser bereits seine Zahlungsunwilligkeit signalisiert hat bzw. nicht zahlungsfähig ist und dies dem Gläubiger bekannt ist! Die Inkassogebühren sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn die Bemühungen des Inkassobüros fruchtlos waren und ein Anwalt hinzugezogen werden muss.
Die folgende Übersicht listet Kosten auf, die an den Schuldner weitergegeben werden können.
Rechenbeispiel
Wie berechnet sich die Geschäftsgebühr für ein Inkassobüro?
Streitwert: 450,00 €
Gebührenwert: 45,00 €
Inkassogebühr:
außergerichtlich 45,00 € x 1,3 (oder 1,2) = 58,50 € (54,00 €)
gerichtlich mit Anwalt 45,00 € x 0,65 = 29,25 €
Die gesetzlichen Gebühren (§ 13 Abs. 1, Anlage 2, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) staffeln sich wie folgt. Die Tabelle zeigt nur einen Auszug, mehr erfahren Sie unter diesem Link:
Streitwert bis (in €) | Gebühr (in €) |
---|---|
500 | 45 |
1.000 | 80 |
1.500 | 115 |
2.000 | 150 |
3.000 | 201 |
4.000 | 252 |
... | ... |
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Die titulierte Forderung steht am Ende eines gerichtlichen Mahnverfahrens und ist ein Mittel zur Schuldeneintreibung. Die Aufnahme beziehungsweise der Erlass eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder... weiterlesen